In den letzten Wochen und insbesondere in der vergangenen Nacht ist unsere Region von schweren Unwettern getroffen worden. Einige Folgen dieser Unwetterschäden: vollgelaufene Keller, abgedeckte Dächer und verbeulte Autos. Nach dem Schreck stellt sich schnell die Frage, wer für mögliche Schäden aufkommt. Wir haben Ihnen ein paar hilfreiche Infos zusammengestellt.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie den Schaden dokumentieren und umgehend Ihrer Versicherung melden. Welche Versicherung greift, ist von der Art des Schadens abhängig. Hier sind ein paar Beispiele:
Hagelschäden am PKW
Im Regelfall wird ein Hagelschaden über die Teilkaskoversicherung abgedeckt, selbst dann, wenn ein Vollkaskoschutz besteht. Dies hat für den Versicherten den Vorteil, das hierdurch keine Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt erfolgt. Bitte bedenken Sie aber, dass – abhängig von der jeweiligen Versicherungspolice – möglicherweise eine Selbstbeteiligung zu Tragen kommt.
Nachdem Sie den dokumentierten Schaden der Versicherung gemeldet haben, benennt diese einen Gutachter, der den Wagen in Augenschein nimmt. Der Gutachter wird auch die Schadenhöhe beziffern. Mit dem Gutachten, dass Sie im Anschluss erhalten, können Sie den Schaden dann beseitigen lassen.
Überschwemmungen
Hier ist eine Versicherung gegen sogenannte Elementarschäden nötig. Die Hausrat- oder Wohngebäudehaftpflicht haftet im Normalfall nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Sie wird als Ergänzung zur Gebäude und Hausratversicherung für einen Aufpreis angeboten und bietet Versicherungsschutz bei Überschwemmungen, Erdrutschen und Schneedruck. Allerdings dürfen Versicherer bei einem zu großen Risiko eine Elementarschaden-Versicherung ablehnen. Beispielsweise, wenn ein Haus an einem Fluss steht, der regelmäßig über die Ufer tritt.
Sturmschäden am Gebäude
Wenn ein Sturm mindestens Windstärke acht erreicht, zahlt die Wohngebäudeversicherung, sofern Sie Schäden durch Sturm und Hagel in die Police aufgenommen haben. Ob es wirklich Stärke acht war, müssen Sie als Kunde aber nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetterstation solche Sturmstärken in der betreffenden Gegend gemessen hat, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 251/04). Die Versicherer ersetzen beispielsweise die Kosten für abgedeckte Dächer, umgestürzte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgeknickte Bäume. Nebengebäude wie Gartenhaus oder Garage auf dem gleichen Grundstück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind.
Bitte setzen Sie sich im Zweifelfall immer mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Dies gilt sowohl für für Neuabschlüsse, als auch für Fragen zur Schadensregulierung.
Auch unserer Versicherungsexperten stehen Ihnen natürlich jederzeit für Fragen und Beratungen zur Verfügung: Versicherungsberatung – Telefon: 0211 1707-9955.